Bis zu 30% sparen im Winter - wir haben alle Antigentests im Preis gesenkt.
Alle Neuerungen die ab Dezember 2020 gelten:
Die Sachkostenpauschale für Point of Care (PoC) Antigentests wird auf maximal 9 Euro angehoben. Bisher wurden PoC-Antigentests nur mit höchstens sieben Euro je Test vergütet. An den sonstigen, labordiagnostischen Erstattungssätzen hat sich nichts geändert.
-
Der Kreis der Gesundheitseinrichtungen, in denen asymptomatische Mitarbeiter präventiv zu Lasten der GKV getestet werden können, wird um Tageskliniken und Rettungsdienste erweitert.
-
Zusätzlich sind zur Leistungserbringung und Abrechnung ab Dezember alle Arztpraxen zugelassen – also anders als bisher auch reine Privatpraxen.
-
Testungen asymptomatischer Reiserückkehrer aus Ländern, die das Robert Koch-Institut als Risikogebiete eingestuft hat, werden ab dem kommenden Monat nicht mehr erstattet.
-
In der überarbeiteten Testverordnung erfolgt darüber hinaus eine Klarstellung, dass Personen, die sich infolge einer App-Warnung auf Kasse testen lassen wollen, keine gesonderte Feststellung ihrer Eigenschaft als „Kontaktpersonen“ durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst beibringen müssen. Bisher gelten Personen, die eine App-Warnung erhalten haben, zwar als „Kontaktpersonen“. Allerdings ließ und lässt sich aus der Tatsache, dass die App eine Warnung abgesetzt hat, noch kein Testanspruch ableiten. Der besteht bis dato erst, sobald ein Arzt oder der ÖGD die Feststellung treffen, dass jemand Kontaktperson ist, oder aber eine Überweisung durch den ÖGD vorliegt. In Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 1 der neuen Verordnungsversion heißt es nun unmissverständlich, dass der Test-Anspruch immer dann besteht, wenn die zu testende Person von einem behandelnden Arzt eines Corona-Infizierten oder vom ÖGD „als Kontaktperson festgestellt wurde oder die zu testende Person in den letzten zehn Tagen durch die ‚Corona-Warn-App‘ des RKI eine Warnung erhalten hat“.
-
Und: Auch Zahnärzte und Tierärzte dürfen demnächst die Labordiagnostik zum direkten oder indirekten SARS-CoV-2-Nachweis erbringen.
-
Vertragsärzte können sowohl die Sachkosten (9€) der PoC-Antigentests als auch die Pauschale für Gespräch, Probennahme, Befundmitteilung und Zeugnis (15 Euro) über den KV-Datentransfer (KVDT) elektronisch abrechnen. Auf diese Möglichkeit wird in Paragraf 7 Absatz 4 der neuen Corona-Testverordnung ausdrücklich hingewiesen.
*Quelle: Ärztezeitung: https://www.aerztezeitung.de/Politik/Neue-Corona-Testverordnung-ab-Dezember-415079.html
Warum will der Bund Antigentests einsetzen?
Antigentests bieten die Möglichkeit, mehr zu testen und schneller Infektionen zu erkennen. Deswegen eignen sie sich besonders für Besucher, Beschäftigte, Bewohner und Patienten von Pflegeheimen und Krankenhäuser und anderen medizinischen Einrichtungen. Ihr Einsatz soll verhindern, dass sich alte und kranke Mitbürgerinnen und Mitbürger mit dem Coronavirus anstecken. Für sie ist die Gefahr von schwerwiegenden Folgen einer Infektion am größten.
DIe Antigen Schnelltests basieren auf dem Nachweis von Sars-CoV-2-Eiweißen. Sie werden wie die PCR Test auch über einen Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen.
Der große Vorteil der Antigen Schnelltest: Die Abstriche müssen nicht in einem Labor ausgewertet werden, und können die Ergebnisse in kurzer Zeit anzeigen.
Wie funktionieren die Antigen Schnelltests?
Der Test basiert auf dem Nachweis von SARS-CoV-2-Eiweißen. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Die einfachere Auswertung eines Antigentests erlaubt die Testung auch außerhalb eines Labors, z. B. in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtungen und Arztpraxen ohne Diagnostiklabor. Alle zurzeit auf dem Markt befindlichen Antigen-Schnelltests müssen von geschultem, medizinischem Personal durchgeführt werden.
Hat jeder aus der Allgemeinbevölkerung Anspruch auf einen Corona Schnelltest?
Anspruch auf einen Corona Schnelltest hat jede Person, die Kontakt zu einer bestätigten Person hatte, z.B. wenn sie im gleichen Haushalt wie der Infizierte leben, oder mit einem Infizierten 15-minütigen Kontakt hatte. Das gilt auch für Personen die über die Corona-App gewarnt wurden.
Zudem werden die Kosten der Tests auch beim Personal und Besuchern in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen übernommen. Dazu gehören auch Arztpraxen, Kitas, Schulen, Alten- und Pflegeheime.
Ab wann gilt die überarbeitete Teststrategie?
Die „Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ ist am 15. Oktober in Kraft getreten.
Entfallen jetzt PCR-Tests?
Nein, PCR-Tests bleiben aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit weiterhin essentieller Bestandteil der Teststrategie. Die Nationale Teststrategie legt fest, in welchen Situationen PCR-Tests angezeigt sind und in welchen Antigen-Schnelltests.
Download nationale Teststrategie
Wie ist die Teststrategie bei Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen?
In Arztpraxen soll das Personal getestet werden – unabhängig davon, ob die Arztpraxis einen Corona-Fall hatte oder nicht.
Diese Tests sollen ausdrücklich bei Mitarbeitern ohne Symptomen erfolgen.
In Kliniken, Pflege- Alten-, und Heimen für Menschen mit Behinderungen sollen Patienten, Betreute und das Pflegepersonal getestet werden.
Diese Regelung gilt auch unabhängig davon ob ein Infektions-Ausbruch vorliegt oder nicht. Auch Besucher der o.g. Einrichtungen sollen sich testen lassen.
Was gilt für Reiserückkehrer?
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für einen Schnelltest, wenn jemand Kontakt zu einem bestätigten Corona-Fall hatte.
Zudem haben bestimmte Einrichtungen und Unternehmen Anspruch auf kostenlose Tests. Dazu gehören Arztpraxen, Kitas, Schulen und Asylbewerberheime. In Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie zur Reha werden Patienten, Betreute sowie das Personal getestet.
Auch Besucher müssen sich testen lassen. In Arztpraxen wird zudem das Personal getestet – mit oder ohne Kontakt zu einem Corona-Fall.
Die Regelung für Reiserückkehrer, wonach diese kostenlos getestet werden, läuft mit der neuen Teststrategie am 15.10.2020 aus.
Welche Schnelltests werden künftig erstattet? Wer entscheidet das?
Das BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt eine Liste der Hersteller, deren Schnelltests im Rahmen der Nationalen Teststrategie des Bundes erstattet werden. Der Roche Schnelltest ist dort unter dem Herstellernamen SD Biosensor Inc. und dem Handelsnamen SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test geführt. Die Artikelnummer lautet: 9327592190.
Für wen sollen Schnelltests erstattet werden?
Schnelltests werden vor allem für den Einsatz in medizinischen Einrichtungen erstattet. Das sind z.B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha-Einrichtungen, etc.
Nachzulesen in der Testverordnung vom 15.10.2020
§6 Leistungserbringung
(1) Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3
1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,
2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten oder
3. die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren berechtigt.
In Arztpraxen soll das Personal getestet werden – unabhängig davon, ob die Arztpraxis einen Corona-Fall hatte oder nicht.
Diese Tests sollen ausdrücklich bei Mitarbeitern ohne Symptomen erfolgen.
In Kliniken, Pflege- Alten-, und Heimen für Menschen mit Behinderungen sollen Patienten, Betreute und das Pflegepersonal getestet werden.
Diese Regelung gilt auch unabhängig davon ob ein Infektions-Ausbruch vorliegt oder nicht. Auch Besucher der o.g. Einrichtungen sollen sich testen lassen.
Wie und mit wem werden die Schnelltests abgerechnet?
Die Abrechnung von Antigen Schnelltest ist nachzulesen in der neuen Testverordnung vom 15.10.2020. Dort steht unter §7:
Die Leistungserbringer aus §6 Absatz 1 rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 der Testverordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat.
Einrichtungen oder Unternehmen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests nach § 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung ihren oder das Unternehmen seinen Sitz hat.
Weitere Infos folgen!